FLOHMARKTORDNUNG NOV 2024 - MÄRZ 2025

§ 1 Anerkennung Marktordnung
Das Betreten des Geländes ist für Verkäufer, Benutzer des Parkplatzes sowie Besucher nur unter Anerkennung der Flohmarktordnung gestattet. Mit Betreten wird die Flohmarktordnung anerkannt.

§ 2 Marktzeiten
Samstags von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Die genauen Termine sind dem aktuellen Terminplan zu entnehmen. Grundsätzlich sind die Standplätze bis zum Marktende einzuhalten. Bei vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung erfolgt keine Gebührenerstattung. Ab 15:00 Uhr müssen die Stände gesäubert verlassen sein.

§ 3 Gebühren und Standgröße
Bei Betreten/Befahren des Geländes muss der Verkäufer ein gültiges Onlineticket vorzeigen oder ein Verkäuferticket an der Tageskasse erwerben.
Es gelten die Gebühren gem. aktueller Preisliste.
Die Mindestgebühr richtet sich nach der gesamten Fahrzeuglänge (inkl. etwaiger Anhänger) und berechtigt zur Nutzung der angegebenen Standmeter der zutreffenden Preiskategorie (= max. Standfläche). Sollte der Verkäufer zusätzliche Standmeter benötigen, so hat dies vor Betreten/Befahren des Geländes durch Erwerb einer anderen Preiskategorie zu erfolgen. Pro Standplatz darf nur ein Fahrzeug abgestellt werden. Ein Austausch des Fahrzeugs ist nicht möglich.
Bei der Standkontrolle können vom Ordnungspersonal jederzeit nachträglich Gebühren für darüber hinausgehende Ausbreitungen/Aufbauten erhoben werden. Jeder über die max. Standfläche benutze Meter kostet EUR 3,- und ist bei der Nachkasse zu entrichten.
Zusätzlich behält sich der Veranstalter/Betreiber bei gewerblichen Anbietern (z. B. für Werbezwecke, Lebensmittel etc.) gesonderte Konditionen vor, diese sind im Voraus beim Veranstalter zu erfragen.
Die maximale Tiefe eines Standes inkl. Fahrzeug und Leerräumen darf 4 Meter nicht überschreiten. Pavillon sowie Überdachungen jeglicher Art, welche die maximale Standtiefe überschreiten sind nur mit Zustimmung des Betreibers/Veranstalters zulässig. Der Aufbau der Stände hat so zu erfolgen, dass eine ausreichende Fahrgasse (mind. 5,5 Meter) zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen besteht sowie notwendige Rettungswege eingehalten werden können.

§ 4 Standaufbau
Das Aufbauen von Ständen vor 7:00 Uhr ist nicht gestattet, ebenso das Aufbauen von Ständen am Vorabend. Das Ordnungspersonal zeigt freie Stand-/Parkplätze an. Jeder Fahrzeugführer ist für das Parken des Fahrzeugs, den Aufbau und die Sicherung des Standes (inkl. Pavillon, Schirm oder Ähnliches) eigenverantwortlich. Die Einweisung auf die Standplätze wird soweit möglich in der Reihenfolge des Eintreffens vorgenommen, jedoch können vereinzelte Teilnehmer aus organisatorischen Gründen bevorzugt werden. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht. Jeder hat den Standplatz einzunehmen, der ihm zugewiesen wird. Fahrzeugbewegungen während der Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Ordnungspersonals gestattet.

§ 5 Benutzung des Parkplatzes
Es gelten die Gebühren gem. aktueller Preisliste. Die Parkzeit ist an den jeweiligen Veranstaltungstagen von 7:00 bis 14:00 Uhr. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Mit Einstellung des Kraftfahrzeuges kommt ein Vertrag über einen Kfz-Stellplatz zustande. Die Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Parkers. Der Parkplatz ist sauber zu hinterlassen. Verunreinigungen, die der Parker zu verantworten hat, hat dieser unverzüglich zu beseitigen, andernfalls ist der Parkplatzbetreiber/Veranstalter berechtigt diese Verunreinigungen auf Kosten des Parkers beseitigen zu lassen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe von EUR 200,- verhängt. Außerdem wird dem oder der Betreffenden sofort Arealsverbot erteilt. Der Parkplatzbetreiber/Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Parkers das Fahrzeug abschleppen lassen, wenn: das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Parkplatz verunreinigt bzw. dessen Betrieb gefährdet; das Fahrzeug Rettungs- und Feuerwehrflächen zuparkt.

§ 6 Anweisungen des Veranstalters
Den Anweisungen des Veranstalters oder seiner Vertreter ist unverzüglich nachzukommen. Märkte sind private Veranstaltungen. Der Veranstalter und seine Vertreter haben das Hausrecht. Verstöße gegen die Flohmarktordnung oder Störung des Marktfriedens können ein Arealsverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben. Dieses auszusprechen sind auch die Vertreter des Veranstalters berechtigt. Der Veranstalter behält sich vor, ein Arealsverbot nötigenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Personen, die einem ausgesprochenen Arealsverbot zuwiderhandeln, werden vom Veranstalter mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt.

§ 7 Arealsverbot
Das Arealsverbot bezieht sich auf das gesamte Flohmarktgelände einschließlich Parkplätzen, Fahr- und Gehwegen. Es erfolgt kein Gebührenerstattung bei Erteilung eines Arealsverbots.

§ 8 Haftung bei Schäden
Der Veranstalter übernimmt für Unfälle oder Schäden jeglicher Art im Veranstaltungsbereich keinerlei Haftung. Für Schäden haftet immer der Verursacher. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder abhanden gekommene Gegenstände.

§ 9 Campieren
Das Campieren oder Übernachten auf dem Flohmarktgelände ist strengstens untersagt.

§ 10 Müllbeseitigung
Jeder Verkäufer verpflichtet sich, seinen Standplatz so zu verlassen, wie er ihn vorgefunden hat, d. h. ohne herumliegende Gerümpel, Müll oder sonstige Verunreinigungen zu hinterlassen. Anfallender Müll ist wieder mitzunehmen und eigenständig zu entsorgen. Am Stand vorgefundener Müll wird dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe von EUR 200,– verhängt. Außerdem wird dem oder der Betreffenden sofort Arealsverbot erteilt.

§ 11 Verbotene Artikel
Verboten ist das Anbieten und der Verkauf von:

– Waffen jeder Art einschließlich Zubehör, Dekorations- und Sammlerwaffen
– Militaria
– Gewalt verherrlichenden, rassistischen, pornografischen Gegenständen, Filmen u. Literatur
– Gegenständen, deren Verkauf gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht verstößt
– Objekten jeglicher Art, auf denen Naziembleme erkennbar sind, oder die solche darstellen
– Lebensmittel sowie Blumen und Pflanzen jeglicher Art (außer mit dafür im Einzelfall extra erteilter Genehmigung)1)
– Tieren
– Plagiaten, Raubkopien
– pyrotechnische Gegenstände
– alle vom Gesetzgeber untersagten Waren

Der Veranstalter legt im Zweifel fest, ob Waren unter dieses Verbot fallen. Zuwiderhandlungen werden mit Arealsverbot ohne Gebührenerstattung belegt. Soweit Personen verbotene Gegenstände mit sich führen, behält sich der Veranstalter vor, diese Personen des Areals zu verweisen. Zusätzlich kann der Veranstalter die Polizei verständigen.

1) Lebensmittel sowie Blumen und Pflanzen jeglicher Art dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen verkauft werden.

§ 12 Verbot von Glücksspielen und Betteln/Sammeln von Spenden
Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Betteln sind auf dem Flohmarkt verboten. Das Sammeln von Spenden für jeglichen Zweck ist auf dem gesamten Areal nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Personen, die gegen dieses Verbot bzw. die Einholung der Genehmigung verstoßen, wird sofort Arealsverbot erteilt.

§ 13 Gewerbliche Anbieter
Gewerbliche Anbieter sind für das Einhalten der gewerberechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich.
Der Stand eines gewerblichen Anbieters ist durch Anbringung eines Firmenschildes als gewerblicher Stand zu kennzeichnen. Gewerbliche Anbieter haben auf Verlangen für jeden Verkauf eine Quittung mit Namen und Anschrift des Unternehmens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

§ 14 Jugendliche Anbieter unter 18 Jahren
Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Anbieten von Waren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet.

§ 15 Höhere Gewalt
Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung der Standgebühren.

§ 16 Bodenbeschaffenheit/Haftung
Das Gelände weist möglicherweise Bodenunebenheiten auf. Außerdem kann es witterungsbedingt zu Bildung von Schnee- und Eisglätte bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Jeder Teilnehmer und Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.

§ 17 Werbung
Das Verteilen von Werbung ist auf dem gesamten Areal nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Werbung, welche ohne Genehmigung des Veranstalters verteilt wird, zieht einen sofortigen Arealsverweis nach sich. Der Veranstalter behält sich vor den Hausfriedensbruch sowie die Störung des Gewerbebetriebes strafrechtlich zur Anzeige zu bringen. Die Haftung für die in Umlauf gebrachte Werbung übernimmt ausschließlich der Herausgeber sowie dessen Erfüllungsgehilfen.

§ 18 Sonstiges
Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates oder anderen Sportgeräten und Fahrzeugen ist während der Veranstaltung untersagt. Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen. Auf dem gesamten Flohmarktgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Das Befahren des Geländes geschieht auf eigene Gefahr.

§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Stand: Juli 2019

Veranstalter/Betreiber:
MARKTmeister GmbH
Schloßstraße 14a
85737 Ismaning

In Kooperation mit

Logo - Der Paritätische Bayern Bezirksverband Oberbayern

Hiermit nehme ich zur Kenntnis, dass ein gekauftes Ticket grundsätzlich nicht storniert oder an einem anderen Tag eingelöst werden kann.
Wichtiger Hinweis: Die derzeit buchbaren Onlinetickets sind gültig für den nächsten Flohmarkt am Samstag, 07.12.2024 (7-14 Uhr) -> regulärer Verkäufereinlass ab 6:30 Uhr

Ausnahme Storno:
Erwerb einen Storno-Sorglos-Pakets GLEICHZEITIG mit dem Verkäufer-Ticket für den jeweiligen Tag und Einhaltung der Storno-Bedingungen.

Vielen Dank für Dein Verständnis.